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Oberlandesgericht Köln stärkt Faller den Rücken

16. Mai 2022, 16:17

Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 29.04.2022, Az.: 6 U 178/21) hat eine auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gerichtete Klage gegen die Gebr. Faller GmbH abgewiesen. Dachser wollte der Gebr. Faller GmbH untersagen, die Marke „Dachser“ auf einem LKW-Modell für das Faller Car System einerseits und andererseits auf einem den Lagerhallen von Dachser nachgebildeten Logistikzentrum-Modell zu verwenden. Das Oberlandesgericht Köln sieht in einer solchen Verwendung von Drittmarken jedoch keine Markenrechtsverletzung; es hob die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln vom 28.09.2021 auf, mit der Gebr. Faller GmbH die Nutzung des Kennzeichens „Dachser“ untersagt worden war.

Das Oberlandesgericht Köln hat die Revision aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der sich stellenden Fragen zugelassen, sodass gegebenenfalls der Bundesgerichtshof erneut die Gelegenheit erhält, seine in der Auseinandersetzung Opel/Autec ergangene Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 14.01.2010, AZ.: I ZR 88/08, GRUR 2010 ,726) zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Markenverwendung bei Miniaturmodelle fortzuführen. „Zum Modellbau und der Verwirklichung unseres Mottos „im Kleinen groß“, kommentiert Faller-Geschäftsführer Horst Neidhard das Urteil, „gehört natürlich die Wiedergabe von Marken und Logos auf Fahrzeugen und Gebäuden, so wie sie im richtigen Leben auch vorkommen. Wir freuen uns deshalb sehr über dieses Urteil, das unsere gelebte Praxis bestätigt.“

Das Oberlandesgericht Köln betont zum einen, dass der Modellbau nicht nur auf die Übernahme von Herstellermarken der Original-Fahrzeuge beschränkt ist, sondern auch Fahrzeuge mit Drittmarken wie Dachser nachbauen dürfe. Zum anderen klärt das Oberlandesgericht, dass bei Gebäudemodellen Drittmarken aufgebracht werden dürfen, wenn das Modell prägende Gestaltungselemente tatsächlich existierender Gebäude aufgreift, selbst wenn es nicht genau einem in dieser Form in der Realität vorkommenden Gebäude exakt nachgebildet ist. In keinem der Fälle gehe der Verkehr davon aus, dass die Modellbauobjekte vom Inhaber der abgebildeten Marke stammten oder es Lizenzvereinbarungen gebe.

„Das Urteil stärkt den Modellbaubereich allgemein und hilft, die immer wieder aufkommenden Versuche von Drittunternehmen, Unternehmen wie Gebr. Faller zu reglementieren und auf die Modellgestaltung Einfluss zu nehmen, abzuwehren.“, erläutern die Anwälte Faller, Dr. Svenja Buckstegge und Dr. Timo Kieser, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz.

faller.de