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BGH-Urteil: Schadenersatz nach zurückgezogenem Angebot bei Online-Auktion

12. November 2014, 0:00

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute in einem juristischen Streit um ein zurückgezogenem Angebot bei einer Online-Auktion dem Höchstbieter recht gegeben. Dieser hatte nach der abgebrochenen Versteigerung auf der Online-Plattform Ebay Schadenersatz vom Verkäufer gefordert.  

Nach dem vom BGH noch nicht erläuterten Urteil, soll der klagende Bieter Schadenersatz bekommen. Damit bestätigte das in Wiesbaden ansässige oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland das Urteil der vorherigen Instanz. Demnach hat  der Besitzer eines VW Passats seinen Wagen während der angelaufenen Ebay-Auktion plötzlich nicht mehr versteigern wollen, wobei er das Mindestgebot zuvor auf einen Euro festgelegt hatte. Da der Verkäufer das Auto woanders für 4.200 Euro verkaufen konnte, hatte er sein Internet-Angebot zurückgezogen. Zu diesem Zeitpunkt hatte ein Bieter bei der Versteigerung bereits einen Euro auf den Pkw geboten und das bis dahin höchste Gebot gemacht. 

Der Bieter wollte nun Schadenersatz in Höhe des Wertes des Wagens, der auf rund 5.250 Euro beziffert wird. Das Thüringer Oberlandesgericht in Jena hatte ihm juristisch bescheinigt, dass er den Wagen wirksam für einen Euro erworben hat, und dies mit § 145 BGB (Bindung an den Antrag) begründet. Da der BGH das Urteil nicht zur Revision zugelassen hat, muss der Online-Verkäufer nun auch noch die Gerichtskosten berappen.