Mikroplastik-Verordnung: Neue Vorgaben für Spielwaren
Die EU-Mikroplastik-Verordnung sorgt in der Spielwarenbranche für Gesprächsstoff. Entgegen vieler Schlagzeilen geht es nicht um ein pauschales Glitterverbot, sondern die Bewertung bestimmter synthetischer Polymermikropartikel und deren Nachweis. Für Unternehmen lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die neuen Regelungen.

Die Schlagzeilen sorgten für Verunsicherung: „Die EU verbietet Glitter.“ Tatsächlich greift diese Aussage zu kurz. Mit der Verordnung (EU) 2023/2055 verschärft die Europäische Union die Anforderungen an absichtlich zugesetzte synthetische Polymermikropartikel. Ein generelles Verbot von Glitter oder Kunststoffspielzeug enthält die Verordnung jedoch nicht. Für Hersteller, Importeure und Händler von Spielwaren bedeutet sie vielmehr neue Anforderungen an Materialauswahl, Lieferketten und Nachweisführung.
Nicht jedes Spielzeug ist betroffen
Die überwiegende Zahl klassischer Kunststoffspielzeuge fällt nicht unter die neuen Beschränkungen. Bausteine, Spielfiguren oder Kunststofffahrzeuge bleiben grundsätzlich zulässig. Relevant wird die Verordnung dort, wo lose Effektpartikel eingesetzt oder Glanz- und Schimmereffekte gezielt erzeugt werden. Dazu zählen insbesondere Bastel- und Kreativprodukte wie Glitzerkleber, Modelliermassen, Slime, Spielzeugkosmetik oder lose Glitterprodukte.
Ob ein Produkt betroffen ist, hängt nicht von seiner Bezeichnung, sondern ausschließlich von seiner Materialzusammensetzung und den verwendeten Polymeren ab.
Glitter bleibt möglich
Der häufig verwendete Begriff „Glitterverbot“ ist daher irreführend. Entscheidend ist, aus welchen Materialien die Effektpartikel bestehen und ob sie unter die Definition synthetischer Polymermikropartikel fallen. Ebenso wenig genügt künftig der Hinweis, ein Material sei „biologisch abbaubar“ oder „umweltfreundlich“. Solche Werbeaussagen ersetzen keine regulatorische Bewertung. Maßgeblich sind belastbare technische Nachweise über Materialaufbau und Polymerzusammensetzung. Nur wenige Polymere erfüllen die hohen regulatorischen Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit. So ist beispielsweise PLA (Polymilchsäure), das aus nachwachsenden Rohstoffen wie Stärke hergestellt wird, zwar industriell kompostierbar, baut sich jedoch unter natürlichen Umweltbedingungen, insbesondere in Gewässern, nicht biologisch ab. PLA-haltige Glitter gelten daher als synthetische Polymermikropartikel im Sinne der Mikroplastik-Verordnung.
Besonders anspruchsvoll ist die Bewertung moderner Effektglitter, die häufig aus mehreren funktionellen Schichten bestehen. Für die Konformitätsbewertung muss der vollständige Partikelaufbau betrachtet werden.
Die Verordnung stellt dabei zwei voneinander unabhängige Anforderungen. Zum einen muss die geforderte biologische Abbaubarkeit nachgewiesen werden. Zum anderen dürfen nicht mehr als ein Gewichtsprozent nicht konformer Polymere enthalten sein. Beide Kriterien sind unabhängig voneinander zu erfüllen. Ein Material kann biologisch abbaubar sein und dennoch die Ein-Prozent-Grenze überschreiten. Gerade diese Vorgabe stellt viele Hersteller vor erhebliche technische Herausforderungen, da bestimmte Polymeranteile wichtige Produkteigenschaften beeinflussen. Gleichzeitig stehen inzwischen Effektglitter zur Verfügung, die beide Anforderungen erfüllen.
Präzisierung durch die Änderungsverordnung
Mit der Änderungsverordnung (EU) 2026/1168 wurde eine wichtige Ausnahme der ursprünglichen Regelung konkretisiert. Bislang waren synthetische Polymermikropartikel ausgenommen, wenn sie während der bestimmungsgemäßen Verwendung dauerhaft in eine feste Matrix eingebunden waren.
Künftig gilt diese Ausnahme nur noch für Anwendungen mit einer vorgesehenen Lebens- oder Nutzungsdauer von mindestens einem Jahr. Kurzlebige Anwendungen verlieren diese Privilegierung auch dann, wenn die Partikel zunächst fest eingebettet sind. Für die Spielwaren- und Hobbybranche verschärfen sich dadurch die Anforderungen erheblich: Entscheidend ist künftig nicht nur die Einbettung der Partikel, sondern auch die vorgesehene Nutzungsdauer des Produkts.
Lieferketten und Dokumentation gewinnen an Bedeutung
Die neuen Vorgaben betreffen die gesamte Lieferkette. Hersteller müssen Rezepturen und Materialien systematisch bewerten. Importeure tragen Verantwortung dafür, dass Produkte aus Drittländern den europäischen Anforderungen entsprechen. Auch Händler können sich zunehmend nicht mehr allein auf Lieferantenerklärungen verlassen.
Gefordert werden belastbare Materialdaten, Prüfberichte und Konformitätsnachweise. Insbesondere große Handelsunternehmen verlangen bereits heute eine deutlich umfangreichere Dokumentation ihrer Lieferanten.
Damit rückt die Dokumentation stärker in den Mittelpunkt der Produktentwicklung. Unternehmen müssen nachvollziehbar belegen können, welche Materialien eingesetzt werden, welche Funktion diese erfüllen und weshalb sie gegebenenfalls nicht unter die Beschränkungen fallen. Wer diese Informationen bereits während der Entwicklung systematisch erfasst, reduziert regulatorische Risiken und vermeidet aufwendige Nacharbeiten.

Jetzt handeln
Unternehmen sollten ihre Sortimente frühzeitig auf Produkte mit Glitter oder anderen Effektpartikeln überprüfen und die technische Dokumentation ihrer Lieferanten aktualisieren. Für eine belastbare Bewertung sollten insbesondere Nachweise zur biologischen Abbaubarkeit nach OECD 301 sowie Angaben zur Materialzusammensetzung einschließlich der Bestätigung vorliegen, dass der Anteil nicht konformer Polymere unter einem Gewichtsprozent liegt.
Fazit
Die Mikroplastik-Verordnung verbietet Glitter nicht. Sie erhöht jedoch die Anforderungen an Materialbewertung, Nachweisführung und Lieferkettenmanagement deutlich. Für die Spielwarenbranche bedeutet dies einen Paradigmenwechsel: Regulatorische Anforderungen müssen bereits in der Produktentwicklung berücksichtigt werden. Unternehmen, die ihre Materialien und Dokumentationsprozesse frühzeitig anpassen, schaffen nicht nur Rechtssicherheit, sondern stärken zugleich ihre Wettbewerbsfähigkeit in einem Markt, in dem Transparenz und Nachhaltigkeit zunehmend zum entscheidenden Qualitätsmerkmal werden.
