EU-Spielzeugverordnung: Sicherheit von Anfang an

5. Oktober 2026, 7:59

Die neue EU-Spielzeugverordnung ist bereits seit dem 1. Januar 2026 in Kraft und wird verbindlich ab dem 1. August 2030 angewendet. Sowohl für bestehende Produkte wie auch für neu entwickelte Spielwaren müssen die Hersteller während der bis dahin geltenden Übergangsfrist ihre Lieferketten auf Herz und Nieren prüfen, mögliche Risiken von Morgen bereits heute erfassen und bei komplexen Spielwaren zunehmend mehrere Rechtsbereiche zugleich im Blick behalten. Damit kann sich auch die Zusammenarbeit mit Prüfdienstleistern verändern, wie Astrid Specht im Gespräch mit Sebastian Rösch vom TÜV Rheinland erfuhr.

Sebastian Rösch, TÜV Rheinland

    Mit der Verordnung (EU) 2025/2509 erhält die Spielwarenbranche einen neuen europäischen Rechtsrahmen. Sie ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten und wird grundsätzlich ab dem 1. August 2030 angewendet. Der Wechsel von einer Richtlinie zu einer Verordnung ist dabei mehr als eine sprachliche Änderung: Die neuen Vorschriften gelten unmittelbar und einheitlich in allen EU-Mitgliedstaaten, ohne zunächst in nationales Recht umgesetzt werden zu müssen. Spielwaren, die noch vor dem 1. August 2030 richtlinienkonform in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden; bestehende EG-Baumusterprüfbescheinigungen bleiben grundsätzlich bis zum 1. Februar 2031 gültig, sofern sie nicht vorher auslaufen. Die Hersteller aus der Branche wissen natürlich, dass die Vorbereitungen und Umstellung entsprechend der neuen Gesetzgebung nicht bis 2029 warten kann. Schon jetzt arbeiten die meisten daran, ihre Produkte auf die in knapp vier Jahren geltenden Regelungen anzupassen, immerhin dauert deren Entwicklung oft mehrere Jahre. „2030 ist aus regulatorischer Sicht der Startpunkt der vollständigen Anwendung; aus Sicht der Produktentwicklung ist 2030 aber bereits sehr nah“, sagt Sebastian Rösch, Abteilungsleiter Spielzeug & Softlines bei TÜV Rheinland. Wer ein neues Produkt entwickelt, ist deshalb heute schon gezwungen, zu prüfen, ob Materialwahl, Komponenten, Software und Lieferkette auch unter dem neuen Rechtsrahmen tragfähig bleiben.

    Chemische Sicherheit wird ausgeweitet
    Besonders deutlich verschärft die Verordnung die Anforderungen an chemische Stoffe. Schon bislang gelten für Spielzeug weitreichende Beschränkungen, etwa für krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe. Der neue Rechtsrahmen erweitert diesen Ansatz unter anderem auf bestimmte endokrine Disruptoren, Stoffe mit spezifischer Zielorgantoxizität sowie Atemwegs- und bestimmte Hautsensibilisatoren. Auch die absichtliche Verwendung von PFAS wird grundsätzlich verboten; zudem werden Bisphenole stärker erfasst. Dabei arbeitet die Verordnung nicht ausschließlich mit pauschalen Verboten. Für bestimmte Stoffe gelten konkrete Grenzwerte, die je nach Material oder Expositionsweg unterschiedlich ausgestaltet sind. So sieht der Anhang beispielsweise einen Emissionsgrenzwert für Formaldehyd aus Holzspielzeug und für Formamid aus bestimmten Schaumstoff-Spielmaterialien vor. Für Schwermetalle wie Blei, Cadmium, Chrom oder Quecksilber gelten differenzierte Migrationsgrenzwerte.
    Doch die neuen Vorgaben haben auch zur Folge, dass selbst ein vermeintlich einfaches Produkt regulatorisch nicht nur unter mechanischen Gesichtspunkten betrachtet werden kann. Eine Holzeisenbahn besteht zwar nicht aus Elektronik oder Software, dennoch können Lacke, Klebstoffe, Kunststoffe oder Emissionen aus dem verwendeten Material relevant sein. Rösch nennt sie deshalb als Beispiel dafür, dass Produktsicherheit bereits bei heutigen Spielwaren mehrere Prüfbereiche umfasst. Neu beziehungsweise stärker hervorgehoben wird nun die Betrachtung kombinierter chemischer Exposition. Bei der Sicherheitsbewertung müssen Hersteller also nicht nur einzelne Stoffe betrachten, sondern auch bekannte zusätzliche Gefahren berücksichtigen, die durch die gleichzeitige Exposition mehrerer im Spielzeug enthaltenen Chemikalien entstehen können.

    Klarheit bei Produktkategorie
    Je komplexer ein Produkt ist, desto weniger sinnvoll ist es, es regulatorisch nur durch die „Spielzeugbrille“ zu betrachten. „Die entscheidende Frage lautet nicht mehr: Welche Norm gilt für dieses Spielzeug? Sondern: Was ist dieses Produkt eigentlich alles?“, sagt Rösch. Ein Elektrospielzeug mit Akku und LED kann neben mechanischer und chemischer Sicherheit beispielsweise Anforderungen an elektrische Sicherheit, Batterie, Erwärmung, elektromagnetische Verträglichkeit und gegebenenfalls optische Strahlung berühren. Bei einem vernetzten Roboter mit Kamera, Mikrofon und App kommen je nach konkreter Ausgestaltung Funk, Software, Cybersecurity, Datenschutz, Cloud-Dienste oder KI hinzu. Die neue Spielzeugverordnung trägt diesen Überschneidungen ausdrücklich Rechnung. So verweist sie bei entsprechenden Produkten unter anderem auf die KI-Verordnung, den Cyber Resilience Act und die Vorschriften für Funkanlagen. Für Hersteller bedeutet das: Bereits in der Konzeptphase muss analysiert werden, welche Funktionen ein Produkt besitzt, welche Technologien eingesetzt werden und welche zusätzlichen Rechtsvorschriften daraus folgen. Damit liegt die Schwierigkeit weniger darin, dass automatisch immer mehr Einzelprüfungen nötig wären. „Die Herausforderung ist nicht unbedingt, dass aus einem Test plötzlich drei Tests werden. Die Herausforderung besteht darin, überhaupt zu erkennen, welche Anforderungen für ein Produkt insgesamt relevant sind“, erklärt Rösch.
    Genau hier setzt die Sicherheitsbewertung an. Vor dem Inverkehrbringen muss der Hersteller analysieren, welche Gefahren von einem Spielzeug ausgehen können und welcher Exposition Nutzer ausgesetzt sein könnten. Erfasst werden müssen unter anderem chemische, physikalische, mechanische und elektrische Gefahren sowie Risiken im Zusammenhang mit Entflammbarkeit, Hygiene und auch Radioaktivität. Bei vernetzten, funkfähigen oder KI-basierten Produkten ist zusätzlich die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern zu berücksichtigen. Wichtig ist außerdem: Die Bewertung ist nicht zwingend mit der Markteinführung abgeschlossen. Die Verordnung verlangt eine Aktualisierung, sobald weitere relevante Informationen verfügbar werden. Dadurch gewinnen Änderungen am Produkt oder innerhalb der Lieferkette zusätzlich an Bedeutung.
    Für Hersteller wird es damit bereits heute wichtig zu wissen, was tatsächlich im Produkt steckt. Die technische Dokumentation muss unter anderem eine ausführliche Beschreibung von Gestaltung und Herstellung enthalten, eine Liste der eingesetzten Bestandteile und Materialien sowie der verwendeten Stoffe und Gemische einschließlich verfügbarer Sicherheitsdatenblätter. Hinzu kommen die Sicherheitsbewertung, Angaben zum gewählten Konformitätsbewertungsverfahren und je nach Verfahren Prüfberichte beziehungsweise Unterlagen einer beteiligten notifizierten Stelle. So wird die Qualität der Compliance zunehmend von der Qualität der Daten aus der Lieferkette abhängig. Ändert ein Zulieferer beispielsweise einen Kunststoff, Weichmacher, Lack, Klebstoff oder ein elektronisches Bauteil, kann dies Auswirkungen auf die Bewertung des fertigen Spielzeugs haben. Dasselbe gilt für Batterie, Elektronik, Firmware oder einen Lieferantenwechsel. Sebastian Rösch bezeichnet die technische Dokumentation deshalb als eine Art „Lebenslauf des Produkts“. Sie muss aktuell gehalten und grundsätzlich zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen verfügbar bleiben. Bei Serienprodukten muss der Hersteller zudem durch geeignete Verfahren sicherstellen, dass die Konformität auch bei späteren Änderungen erhalten bleibt.

    Produktpass wird Teil der Marktüberwachung
    Eine der sichtbarsten Neuerungen ist der digitale Produktpass (DPP). Er dient als Zugang zu einem strukturierten Datensatz für das jeweilige Spielzeugmodell. Der Pass muss unter anderem eine eindeutige Produktkennung, Herstellerinformationen, Angaben zum verantwortlichen Wirtschaftsakteur, ein Bild zur Identifizierung des Spielzeugs, Verweise auf die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und angewandten harmonisierten Normen sowie die CE-Kennzeichnung enthalten. War eine notifizierte Stelle beteiligt, gehören auch deren Angaben und die Referenz des entsprechenden Zertifikats hinein. Der Datenträger muss grundsätzlich auf dem Spielzeug oder einem angebrachten Etikett vorhanden sein; ist dies aufgrund von Größe oder Beschaffenheit nicht möglich, kann er auf Verpackung oder Begleitunterlagen angebracht werden. Entscheidend ist, dass er bereits vor dem Kauf sichtbar beziehungsweise zugänglich ist. Der Pass muss zehn Jahre lang verfügbar, aktuell und je nach Zugriffsrecht für Verbraucher, Marktüberwachung, Zoll und weitere beteiligte Stellen abrufbar sein. Damit erhält der Produktpass auch eine Funktion bei der Durchsetzung der Vorschriften. Vor dem Inverkehrbringen werden bestimmte Kennungen in ein europäisches Register übertragen. Bei importierten Spielwaren sollen Zollbehörden elektronisch prüfen können, ob die angegebene Registrierung mit den Daten im Register übereinstimmt. Der Produktpass dient damit nicht nur der Information, sondern verbindet Produktdaten, Marktüberwachung und Einfuhrkontrolle miteinander. Zugleich ersetzt er die bisher nach der Spielzeugrichtlinie erforderliche EU-Konformitätserklärung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann derselbe Produktpass außerdem Konformitätserklärungen nach weiteren einschlägigen EU-Rechtsakten abdecken, etwa bei Funk, elektromagnetischer Verträglichkeit, Cybersecurity oder KI. „Der digitale Produktpass macht Compliance sichtbarer und stärker datengetrieben. Er ersetzt aber nicht die eigentliche Sicherheitsbewertung oder die technische Dokumentation“, betont der Abteilungsleiter.

    Herausforderung Direktimporte
    Gerade beim Online-Handel zeigt sich, weshalb die EU mit der neuen Spielzeugverordnung die Anforderungen an Produkte verschärft und gleichzeitig Marktüberwachung und Einfuhrkontrollen stärken will. Über internationale Online-Marktplätze gelangen enorme Mengen von Waren direkt aus Drittstaaten zu europäischen Verbrauchern. Allein 2025 erreichten knapp 5,9 Milliarden E-Commerce-Kleinsendungen die EU. Für Zoll- und Marktüberwachungsbehörden ist es angesichts dieser Mengen nicht möglich, jedes einzelne Produkt zu kontrollieren. Gleichzeitig zeigen Stichproben erhebliche Defizite: Bei einer EU-weiten Schwerpunktkontrolle von rund 20.000 Spielwaren und kleinen Elektroartikeln, die im E-Commerce direkt aus Drittstaaten versandt wurden, entsprach mehr als die Hälfte nicht den europäischen Produktvorschriften. Von einer Auswahl, die anschließend im Labor sicherheitstechnisch untersucht wurde, erwiesen sich 84 Prozent als gefährlich. Festgestellt wurden unter anderem Erstickungs-, Stromschlag- und chemische Risiken.
    Auch einzelne große Plattformen stehen deshalb inzwischen verstärkt im Fokus der europäischen Behörden. Im Mai 2026 verhängte die EU-Kommission gegen Temu eine Geldbuße von 200 Millionen Euro wegen Verstößen gegen den Digital Services Act. Testkäufe der Kommission hatten unter anderem ergeben, dass ein hoher Anteil der untersuchten Babyspielzeuge Sicherheitsrisiken mittlerer bis hoher Schwere aufwies, etwa durch Chemikalien oberhalb zulässiger Grenzwerte oder ablösbare Kleinteile mit Erstickungsgefahr. Im Juli folgte eine Geldbuße von 550 Millionen Euro gegen AliExpress. Nach Auffassung der Kommission hatte die Plattform Risiken im Zusammenhang mit illegalen, unsicheren oder gefälschten Produkten nicht ausreichend bewertet und begrenzt. Für europäische Hersteller und Importeure ist das eine Frage der Produktsicherheit, vor allem aber des Wettbewerbs. Wer hierzulande Sicherheitsbewertungen, Prüfungen, Dokumentation und künftig den digitalen Produktpass finanzieren und sämtliche regulatorischen Vorgaben erfüllen muss, konkurriert mit direkt eingeführten Produkten, bei denen diese Anforderungen nicht oder nur unzureichend eingehalten werden. Auch die EU-Kommission spricht in diesem Zusammenhang ausdrücklich von der Gefahr unfairer Wettbewerbsbedingungen für Anbieter, die die europäischen Produktstandards erfüllen. Die neue Spielzeugverordnung setzt deshalb auch bei Online-Marktplätzen an. Nicht konformes Spielzeug gilt im Sinne des Digital Services Act als illegaler Inhalt. Plattformen müssen ihre Verkaufsoberflächen zudem so gestalten, dass unter anderem CE-Kennzeichnung, kaufrelevante Warnhinweise sowie der Zugang zum digitalen Produktpass angezeigt werden können. Der Produktpass soll zugleich die Kontrollen an den Außengrenzen erleichtern: Zollbehörden können die hinterlegten Produktinformationen künftig elektronisch überprüfen. Damit soll es schwieriger werden, Produkte ohne nachvollziehbare Konformitätsdaten über den Online-Handel in den europäischen Markt zu bringen.

    Vom RC-Modellauto bis Plüsch: Spielware von renommierten Herstellern wird auf Herz und Nieren geprüft. (Foto: Thomas Lorenz)
    Genaue Prüfverfahren zeigen, ob Produkte der strengen EU-Norm entsprechen. (Foto: Wolfgang Flamisch)

    Vom Prüfauftrag zur Produktbegleitung
    Die stärkere Verzahnung von Produktentwicklung, Sicherheitsbewertung und Dokumentation verändert auch die Rolle von Prüfdienstleistern. Der klassische Prüfauftrag bleibt bestehen. Dabei kann die regulatorische Einordnung bereits lange vor dem fertigen Muster erforderlich werden. TÜV Rheinland spricht deshalb von einer stärkeren Produktbegleitung. In der Konzeptphase kann es darum gehen, die relevanten Rechtsbereiche zu identifizieren. Beim Design stehen konstruktive Risiken im Vordergrund, bei der Materialauswahl die Eignung von Werkstoffen und Lieferantennachweisen. Am Prototyp wird geklärt, welche Prüfungen erforderlich sind; bei Vorserie und Serienprodukt wiederum, ob Änderungen gegenüber dem geprüften Muster relevant sind und die Konformität weiter besteht. Der Prüfdienstleister kann damit zu einer Art technischem Sparringspartner während der Entwicklung werden. Gerade bei Produkten, bei denen Spielzeugsicherheit, Elektronik, Funk, Software und Datenschutz zusammentreffen, kann die Frage nach den einschlägigen Anforderungen bereits Teil der Produktplanung werden und nicht erst dann auftauchen, wenn ein fertiges Muster im Prüflabor liegt.
    Für Hersteller bedeutet die neue Spielzeugverordnung damit vor allem einen Perspektivwechsel: Produktsicherheit lässt sich künftig noch weniger als abschließender Prüfpunkt kurz vor der Markteinführung verstehen. Sie beginnt bereits bei der Produktidee, begleitet Materialauswahl und Entwicklung, reicht über Lieferkette und Dokumentation bis in die Serienfertigung hinein und muss auch bei späteren Änderungen im Blick bleiben. Gerade bei komplexeren Spielwaren wird es deshalb wichtiger, regulatorische Anforderungen frühzeitig zu identifizieren und in die Entwicklung einzubeziehen.

    Die sich wandelnde Rolle der Prüfdienstleister
    In diese sich wandelnde Rolle muss sich auch der TÜV Rheinland einfinden. Die eigentliche Prüfung bleibt zwar eine zentrale Aufgabe, sie wird jedoch stärker in eine technische Begleitung eingebettet, die bereits deutlich früher im Entwicklungsprozess ansetzen kann. Vor diesem Hintergrund ist die knapp vierjährige Übergangsfrist von Vorteil: Sie gibt Herstellern die Möglichkeit, nicht erst kurz vor 2030 auf neue Vorgaben zu reagieren, sondern Produkte, Prozesse und Lieferketten Schritt für Schritt darauf auszurichten. Wer diese Zeit nutzt, schafft damit nicht nur die Grundlage für die künftige Konformität, sondern kann regulatorische Risiken bereits dort erkennen, wo sie sich noch vergleichsweise einfach lösen lassen, nämlich am Anfang der Produktentwicklung.