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Brennpunkt – Produkthaftung in der Spielwarenbranche

8. Januar 2020, 10:42

Bellos knallbuntes Lieblingsbällchen, Miezes niedliche Plüschmaus, der duftende Radiergummi in Form einer halben Orange und die Tischlampe, die wie ein hoppelndes Häschen aussieht, – fällt all das nun in die Kategorie Spielzeug oder nicht? Diesen heiklen Fragen widmen sich nicht nur Gerichte, auch wir sind dem nachgegangen und baten den externen DVSI-Experten Rechtsanwalt Dr. Arun Kapoor, für unsere Leser Licht in das Dunkel zu bringen.

Dr. Arun Kapoor ist auf die Bereiche Produkthaftung und Produktsicherheitsrecht spezialisiert. Zu seinen Mandanten gehören national und international agierende Unternehmen aus dem Konsum- und dem Investitionsgüterbereich. Dr. Kapoor berät Produktion und Handel in sämtlichen Fragen der Produkthaftung, der Product Compliance und der technischen Produktregulierung und ist Autor zahlreicher wissenschaftlicher und praxisbezogener Fach-publikationen zu produktsicherheitsrechtlichen und produkthaftungsrechtlichen Themen.

Herr Dr. Kapoor, wir haben schon einige Zeit nichts mehr von produktrechtlichen Neuerungen im Spielwarenbereich gehört. Hat die Rechtsprechung pausiert?
Ganz und gar nicht! Die Rechtsprechung hat in den vergangenen 15 Monaten mehrere, für die Spielwarenindustrie hochrelevante Urteile erlassen.

Berichten Sie uns davon!
Zunächst hat sich das Verwaltungsgericht Münster im Sommer 2018 intensiv mit der Frage befasst, ob Tierspielzeug, das für Haustiere bestimmt ist und Kinderspielzeug ähnlich sieht, rechtlich als Spielzeug einzustufen ist. Das Gericht kam – für viele Behördenvertreter überraschend – zu dem eindeutigen Ergebnis, dass es sich bei diesen Produkten nicht um Spielzeug handelt.

Warum ist dieses Urteil für die Spielwarenindustrie so interessant? Bei den betroffenen Produkten handelte es sich doch um Tierspielzeuge?
Das Gericht hat sich in seiner Urteilsbegründung intensiv mit der Frage auseinandergesetzt, wie allgemeine Verbraucherprodukte auf der einen Seite und Spielzeuge auf der anderen Seite voneinander abzugrenzen sind. Diese Frage betrifft unzählige Spielwarenhersteller, aber auch Hersteller von Dekorationsartikeln und anderen Produkten, die von Behörden in der Praxis – häufig zu Unrecht – als Spielzeug eingestuft werden.

Welche neuen Erkenntnisse lassen sich aus dieser Rechtsprechung ableiten?
Das Gericht hat – erstmals in dieser Klarheit – die in Deutschland häufig anzutreffende Vollzugspraxis für rechtswidrig erklärt, wonach so ziemlich alle Produkte Spielzeuge sein sollen, bei denen irgendwie vorhersehbar ist, dass Kinder damit spielen können. Außerdem hat das Gericht klargestellt, dass es für die Klärung der Frage, ob es sich bei einem bestimmten Produkt um ein Spielzeug handelt oder nicht, in erster Linie auf die Herstellerwidmung ankommt, die etwa durch entsprechende Warnhinweise zum Ausdruck kommen kann. Solange die Gestaltung eines Produkts diese Warnhinweise nicht als missbräuchlich erscheinen lässt, spielt es also keine Rolle, wenn ein solches Produkt aufgrund seiner Gestaltung eine gewisse Attraktivität für Kinder aufweist. Eine für Kinder attraktive Gestaltung führt für sich betrachtet also ebenso wenig zur zwingenden Einstufung eines Produkts als Spielzeug wie der Umstand, dass ein Produkt vorhersehbar zum Spielen verwendet werde könnte.

Ist das nicht eine Entscheidung gegen den Verbraucherschutz?
Im Gegenteil! Es hilft dem Verbraucherschutz, wenn Herstellern, Händlern und Endkunden gleichermaßen bewusst ist, dass sich die Zielgruppe eines Produktes klar aus den Warnhinweisen ergibt, die dem Produkt beigefügt sind. Für evidenten Missbrauch, der sich ohnehin nie gänzlich ausschließen lässt, gibt es dann die nachgelagerte Marktüberwachung durch die Behörden.

Lassen sich die Ausführungen des Gerichts denn wirklich ohne Weiteres auch auf alle möglichen Produkte übertragen?
Ja, die Rechtsausführungen des Gerichts beziehen sich nicht nur auf die in dem genannten Urteil streitgegenständlichen Tierspielzeuge. Außerdem hat das Verwaltungsgericht Münster im August dieses Jahres in einem weiteren Rechtsstreit erneut so entschieden wie im Fall der Tierspielzeuge. In dem jüngsten Fall ging es um die behördliche Beanstandung verschiedener Dekorationsgegenstände wie dekorative Figuren, Türstopper und ähnliche Produkte. Die beklagte Behörde – wieder die Bezirksregierung Münster – hat diese Produkte als Spielzeug eingestuft, weil aus ihrer Sicht trotz entgegenstehender Warnhinweise vorhersehbar sei, dass Kleinstkinder mit diesen Produkten spielen würden. Auch hier hat das Verwaltungsgericht der Vollzugspraxis der Behörde einen Riegel vorgeschoben und entschieden, dass es sich bei diesen Produkten nicht um Spielzeug
handelt und sie deshalb auch nicht den besonders strengen produktsicherheitsrechtlichen Anforderungen für Spielzeug entsprechen müssen. Das entlastet die Wirtschaftsakteure natürlich auch von entsprechenden Produkthaftungsrisiken. Dennoch unterliegen solche Produkte natürlich weiterhin den Anforderungen aus dem Produktsicherheitsgesetz sowie denen der REACH-Verordnung und anderen anwendbaren Rechtsnormen.

„Der Bereich „Services“ ist im DVSI ein strategischer Schwerpunkt, der stetig so ausgebaut wird, dass er für die DVSI-Mitglieder eine hochwertige Quelle für den Erwerb von Know-how und den Bezug von Beratungsdienstleistungen unter anderem im Bereich Spielzeugsicherheit ist.“Alexander Breunig, Senior Consultant Spielzeugsicherheit – Umwelt – CSR im DVSI

Gibt es weitere Rechtsprechung aus jüngerer Zeit, die für die Spielwaren-industrie von Bedeutung ist?
Allerdings. Seit Mitte November gibt es ein Grundsatzurteil, das Wirtschaftakteuren erstmals ausdrücklich Rechtsschutz gegen zu Unrecht veranlasste RAPEX-Meldungen der Behörden einräumt. RAPEX ist ein europäisches Schnellwarnsystem, mit dem sich die Marktüberwachungsbehörden europaweit über besonders gefährliche Produkte austauschen. Jede Woche erscheint eine Liste dieser nach Auffassung der Behörden lebensgefährlichen Produkte öffentlich einsehbar auf den Seiten der EU-Kommission. Für die betroffenen Hersteller und Importeure ist RAPEX ein öffentlicher Pranger, an den sie häufig zu Unrecht gestellt werden, weil Behörden bei der Risikobewertung falsch liegen.

Das klingt sehr interessant! Was hat das Gericht genau entschieden?
Dem Rechtsstreit lag die Beanstandung von Radiergummis in Form einer Ente, eines Fußballschuhes sowie eines Golfsets zugrunde. Die Behörde war der Auffassung, dass es sich bei diesen Produkten – trotz eines entgegenstehenden Warnhinweises – um Spielzeug für Kinder unter drei Jahren handle und deshalb keine Kleinteile aufweisen dürfe, die von Kleinstkindern verschluckt werden könnten. Sie hat für diese Produkte eine RAPEX-Meldung veranlasst, ohne die Hersteller hierüber vorab zu informieren. Dagegen hat die Herstellerin geklagt – mit Erfolg.

Inwiefern handelt es sich hier um ein Grundlagenurteil?
Es gab zuvor keine Rechtsprechung zur Frage, ob und auf welchem Wege ein Wirtschaftsakteur die Beseitigung einer zu Unrecht erfolgten RAPEX-Meldung aus der RAPEX-Liste erzwingen kann. Unklar war vor dieser Entscheidung vor allem auch, welche Behörde in diesem Fall überhaupt verantwortlich ist. Bisher haben sich die Europäische Kommission, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als deutsche RAPEX-Kontaktstelle sowie die lokalen Marktüberwachungsbehörden, die die Produkte im Einzelfall beanstanden, immer wechselseitig die Verantwortung für fehlerhafte RAPEX-Meldungen zugeschoben. Teilweise haben die Behörden auch die Auffassung vertreten, ein betroffener Wirtschaftsakteur könne gar nicht gegen eine deutsche Behörde vorgehen, weil die Einstellung eines Produkts in das RAPEX-System ein nicht justiziabler, behördeninterner Vorgang sei. Das Verwaltungsgericht hat nunmehr klargestellt, dass die beanstandende Marktüberwachungsbehörde die Verantwortung für eine von ihr veranlasste RAPEX-Meldung trägt und sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegebenenfalls auch um die Beseitigung einer rechtswidrigen RAPEX-Meldung kümmern muss.

Der 1991 gegründete Deutsche Verband der Spielwarenindustrie e.V. (DVSI) ist das Sprachrohr der renommierten Spielwarenhersteller in Deutschland, die zirka 11.000 Menschen einen Arbeitsplatz bieten. Die 220 Mitglieder stehen für einen Umsatz von über drei Milliarden Euro. Der DVSI ist Mitglied im europäischen Dachverband Toy Industries of Europe (TIE) und im internationalen Branchenverband International Council of Toy Industries (ICTI) und hat seit 2015 seinen Sitz in Nürnberg. Zu den Mitgliedern zählen Playmobil, die Ravensburger Gruppe, die Simba Dickie Group, die Lego GmbH, Mattel und Hasbro sowie viele andere renommierte Firmen, darunter viele Familienunternehmen. Die Mission des DVSI ist es, das Recht von Kindern auf sicheres Spielzeug zu fördern, faire Geschäftspraktiken und Gesetze durchzusetzen und damit verantwortungsbewussten Spielwarenherstellern weiteres Wachstum zu ermöglichen. www.dvsi.de

Und warum war die RAPEX-Meldung im vorliegenden Fall rechtswidrig? Sind solche Radiergummis denn nicht als Spielzeug einzustufen?
Doch, aber eben nicht als Spielzeug für Kinder unter drei Jahren, wie es die Behörde nachhaltig behauptet hatte. Das Gericht hat auch hier in erfrischender Deutlichkeit entschieden, dass der auf den Produkten angebrachte Warnhinweis maßgeblich für die Alterseinstufung sei, solange die Produktgestaltung einen solchen Warnhinweis nicht als ersichtlich missbräuchlich erscheinen lässt. Für einen solchen Missbrauch sah das Gericht bei den betroffenen Radiergummis aber keinerlei Anhaltspunkte und verurteilte die beklagte Behörde deshalb, darauf hinzuwirken, dass die RAPEX-Meldung wieder beseitigt wird. Die Beseitigung rechtswidriger RAPEX-Meldungen ist für Hersteller und Importeure in der Praxis nicht nur wegen der Prangerwirkung einer solchen Meldung von großer Bedeutung. Eine RAPEX-Meldung kommt einer behördlichen Feststellung gleich, dass das betreffende Produkt lebensgefährlich ist. Damit gehen mitunter erhebliche produkthaftungsrechtliche Risiken für die betroffenen Wirtschaftsakteure einher.

Spannende Themen für die Spielwarenbranche. Gibt es denn eine zentrale Stelle, bei denen interessierte Branchenvertreter solche Informationen regelmäßig und detailliert abrufen können?
Erste Anlaufstelle ist hier natürlich immer der Deutsche Verband der Spielwarenindustrie. Der Verband führt regelmäßig Seminare zum Thema Produktsicherheit, Produkthaftung und Product Compliance durch. Erst Ende November hatte ich Gelegenheit, im Rahmen eines intensiven Tagesseminars Verbandsmitglieder auf den aktuellen Stand der Entwicklungen im Produktsicherheitsrecht zu bringen.

Können Sie uns einen kurzen Ausblick auf anstehende Neuerungen im Jahr 2020 geben?
Wenn nichts Ungewöhnliches dazwischenkommt, werden sich die Hersteller, Einführer und Händler in den nächsten Monaten auf die neue Marktüberwachungsverordnung einzustellen haben, die bereits in Kraft getreten ist, aber erst ab 2021 ihre Wirkung entfalten wird. Diese Rechtsvorschrift bringt – nicht nur für die Spielwarenbranche – insbesondere deutliche Verschärfung im Zusammenhang mit dem Online-Handel von Produkten mit sich.